Für Bauherren
Sie möchten aktiv die Lebenssituation von Menschen mit komplexen Behinderungen, die unterwegs auf Windeln angewiesen sind verbessern? Sie möchten deshalb eine „Toilette für alle“ einrichten? Wir geben Ihnen hier einen ersten Überblick über die rechtlichen und baulichen Voraussetzungen, Ausstattung und Kosten.
Wir beraten Sie gerne auch im konkreten Einzelfall persönlich – versprochen!
Rechtliche Grundlagen
Die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) fordert eine umfassende Zugänglichkeit (Barrierefreiheit). Auch das Landes-Behindertengleichstellungsgesetz fordert Barrierefreiheit. Das Bauordnungsrecht beschreibt die Anforderungen an barrierefreies Bauen.
Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO BW)
Seit 1996 ist barrierefreies Bauen in der LBO BW für öffentlich zugängliche Gebäude verbindlich (§ 39 LBO BW).
Bereits in den Allgemeinen Anforderungen (§ 3 LBO BW) findet sich ein deutlicher Appell, bei der Planung die Belange von Menschen mit Behinderungen von Anfang an zu berücksichtigen. Wörtlich heißt es in § 3 Absatz 4 LBO BW: „In die Planung von Gebäuden sind die Belange von Personen mit kleinen Kindern, Menschen mit Behinderung und alten Menschen nach Möglichkeit einzubeziehen.“
Allerdings wird in der LBO BW die konkrete Anforderung, eine „Toilette für alle“ („changing places“) zu schaffen, nicht benannt. Dies trifft im Übrigen auch auf Baby-Wickeltische zu …
Hier ist ein [↗] Link zum Download der aktuellen Gesamtausgabe der LBO BW.